Nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsaus- bildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhalts- berechtigten Person. 1 › Steuerarten › Einkommensteuer. 2 Wenn Unterhalt gem. § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden soll, ist der Wert der Unterhaltsleistung glaubhaft zu machen. Als. 3 (1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten. 4 ungekürzter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG für das Kj. € Arbeitslohn: € abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag – € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: € anrechnungsfreier Betrag – € anzurechnende Einkünfte: € – € verminderter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG: €. 5 Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung. Stand Typ Typ_BMFSchreiben. Dokument herunterladen [pdf, KB] Überarbeitung des BMF -Schreibens vom 7. Juni (Bundessteuerblatt Teil 1 (BStBl I) Seite ). 6 Einkommensteuergesetz (EStG)§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen. (1) 1 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch. 7 Die gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bildet § 33a Abs. 1 EStG. In Satz 5 dieser Vorschrift ist jedoch geregelt, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten abzugsfähigen Beträge mindern. 8 Für die Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 EStG maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammenzurechnen und dann nach Köpfen auf diese Personen zu verteilen (BFH Urteil vom , VI R 64/08, BStBl II , ). 9 Wenn Unterhalt gem. § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden soll, ist der Wert der Unterhaltsleistung glaubhaft zu machen. Als außergewöhnliche Belastungen können maximal Euro (ab dem Kalenderjahr in Höhe von Euro) geltend gemacht werden (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG). unterhaltsaufwendungen nach § 33a abs. 1 estg berechnung 10 geringes vermögen 33a estg 12